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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Allgemeines

Auf den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Auftraggebern finden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und auch durch vorbehaltlose Bestätigung und Ausführung des Auftrages nicht Vertragsinhalt. Sie müssen vielmehr – ebenso wie jede sonstige abweichende Vereinbarung – von uns, der ebsygon GmbH, Bonn (im Folgenden: „ebsygon“), schriftlich bestätigt werden. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Durch Bestellung des Kunden, spätestens aber durch Annahme der Dienstleistung, werden diese Verkaufsbedingungen vom Kunden anerkannt. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. Artikel 2: Zustandekommen des Vertrages

Sofern nicht im einzelnen Angebot anders angegeben, halten wir uns an unsere Angebote grundsätzlich 60 Kalendertage gebunden. Erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Auftraggebers innerhalb dieser Angebotsfrist, welche in Textform erfolgen muss, kommt ein Vertrag mit uns zustande. Den Angeboten von ebsygon liegen die Informationen zugrunde, die uns vom Auftraggeber gegeben werden und für deren Richtigkeit der Auftraggeber haftet. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots erfordern zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung in jedem Einzelfall. Der Empfänger des Angebots darf die in dem Angebot enthaltenen Informationen und Erfahrungen von ebsygon nur zur Begutachtung des Angebots selbst verwenden. Sie dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit der Entgegennahme unserer Angebotsunterlagen erkennt der Angebotsempfänger hinsichtlich der Verwendung solcher Informationen und Erfahrungen Artikel 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn im Übrigen ein Vertrag mit uns nicht zustande kommen sollte. Vorstehendes gilt auch für Aufträge zur Unterbreitung von Untersuchungsvorschlägen. Die Spezifikationen, Algorithmen, Funktionalitäten, Designs, User-Interfaces, Prototypen und andere Elemente, welche in den Angeboten enthalten sind, sind nicht als verbindliche Eigenschaften zu verstehen. Sie dienen lediglich der Orientierung und können von ebsygon geändert werden, sofern dies keinen wesentlichen Einfluss auf den Zweck des Vertrags hat.

Artikel 3: Auftragserfüllung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Zu den angebotenen Dienstleistungen von ebsygon gehören insbesondere die Erbringung von Software-Diensten, die Konvertierung von Software-Komponenten in ausführbare Software-Dienste, die Bereitstellung einer Plattform zum Zugang zu diesen ausführbaren Software-Diensten sowie Beratungs-, Unterstützungs- und Software-Entwicklungsleistungen. Der Auftraggeber unterstützt die Erfüllung des Auftrags nach besten Kräften und stellt ebsygon die hierfür benötigten Informationen, Materialien und Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftraggeber sorgt für die Sicherheit des Personals von ebsygon, das in seinem Unternehmen oder auf seinen Wunsch an einem anderen Ort anwesend ist, sowie für die Erhaltung beweglichen Eigentums von ebsygon, das sich während der Ausführung des Auftrags in seinem Verantwortungsbereich befindet. ebsygon bietet die Ausführung von mathematischen und datenverarbeitenden Software-Diensten an, die im Input-Output-Modell arbeiten. Der Kunde ist für die Bereitstellung von Eingangsdaten verantwortlich und erhält automatisch verarbeitete Ergebnisse zurück. Die Eingangsdaten müssen einem von ebsygon festgelegten Format entsprechen und vom Kunden geeignet vorbereitet werden. Die Dienste können auf den Servern von ebsygon, Drittanbietern in Rechenzentren (“Cloud”) oder beim Kunden selbst ausgeführt werden. Eine Verfügbarkeit von 95% pro Jahr wird zugesichert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Zugriff erfolgt über eine bereitgestellte Website oder eine andere vereinbarte technische Schnittstelle. Der Kunde erwirbt eine zeitlich begrenzte Lizenz für die Ausführung eines einzelnen Dienstes, wie in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot beschrieben. Die mathematischen Algorithmen und datenverarbeitenden Schritte können vom Kunden, einem Lieferanten oder ebsygon selbst bereitgestellt werden. Details zu den Diensten sind in den Leistungsbeschreibungen zu finden. Wenn Teile des Dienstes auf Software-Komponenten von Lieferanten basieren, gibt es in der Regel Nutzungsvereinbarungen zwischen den Lieferanten und ebsygon. ebsygon bietet die Software-Komponenten der Lieferanten so an, wie vom Lieferanten bereitgestellt. Signifikante Änderungen an der Logik und Funktionalität der Software-Komponenten von Lieferanten werden in der Leistungsbeschreibung gekennzeichnet.

Artikel 4: Änderung, Verzögerung, Verlängerung und Beendigung des Auftrags

Bei der Erstellung unseres Angebots gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber seine Pflichten nach Artikel 3.2 während der gesamten Laufzeit des Vertrages in vollem Umfang erfüllt. Wir sind berechtigt, von dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung des Auftrages, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Laufzeit, Inhalt und Umfang zu verlangen, wenn solche Unterstützung nicht oder nicht ausreichend geleistet wird oder sich eine Änderung der Vorgehensweise, der Arbeitsweise oder des Umfangs des Auftrags als notwendig erweist. ebsygon zeigt dem Auftraggeber unverzüglich Umstände an, aus denen sich Verzögerungen der Auftragsdurchführung, Verlängerungen der Vertragslaufzeit oder Erhöhungen unserer Vergütung ergeben können, und schlägt dem Auftraggeber eine diesen Umständen angemessene Änderung oder Ergänzung des Auftrages vor. Soweit die Änderung des Auftragsumfangs, die Verzögerung der Auftragsdurchführung, die Verlängerung der Auftragslaufzeit und/oder die vorzeitige Beendigung des Auftrages von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten sind, sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber den Ersatz der daraus resultierenden Folgekosten und -schäden zu verlangen, es sei denn, für einen bzw. in einem solchen Fall wird eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Wegen Verzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ebsygon beruhen, kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Lieferungen von dritten Zulieferern und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen. Der vereinbarte Termin bzw. die Frist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer der Verzögerung. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ebsygon berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. ebsygon ist darüber hinaus berechtigt, dem Kunden eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Teildienstleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen. Insofern sind Ansprüche des Kunden wegen der Teildienstleistung ausgeschlossen.

Artikel 5: Tarife und Zahlungen

Die für unsere Leistungen vereinbarten Tarife verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe sowie etwaiger anderer Steuern und Abgaben, die ebsygon in Zusammenhang mit dem Auftrag abzuführen gesetzlich verpflichtet ist. Steuern und Abgaben, die nicht in Deutschland erhoben werden oder zu zahlen sind, sind Sache des Auftraggebers. Etwaiger Mehraufwand, der durch Änderungswünsche entsteht, kann dem Kunden von ebsygon in Rechnung gestellt werden. Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die die Selbstkosten ebsygons beim Einkauf, der Herstellung und/oder der Übermittlung der Dienstleistung verteuern, so ist ebsygon zu entsprechender Preiserhöhung berechtigt. Soweit kein besonderer Zahlungsplan, eine Barzahlung oder eine Zahlung mittels eines Dokumentenakkreditivs ausdrücklich vereinbart wurde, sind alle Zahlungen an uns grundsätzlich durch Banküberweisung und innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 286 Abs. 3 BGB) zu leisten. Beanstandungen unserer Rechnungen sollen innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen, berühren jedoch grundsätzlich die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht. Im Verzugsfall sind offene Geldschulden des Auftraggebers mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. § 288 Abs. 3 und 4 BGB bleibt unberührt. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur zu, soweit solche Ansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte jeglicher Art stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, wir hätten für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil der Gegenleistung des Auftraggebers erhalten, der dem Wert unserer Leistung entspricht. Wir sind im Verzugsfall berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages von der Leistung angemessener Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten abhängig zu machen.

Artikel 6: Schutz von Informationen und geistigen Eigentumsrechten

Jede der Parteien hat sämtliche Informationen geheim zu halten, die sie im Rahmen der Erfüllung des ebsygon erteilten Auftrages von der jeweils anderen Partei erhält oder von denen sie auf andere Weise Kenntnis erlangt, und deren vertraulicher Charakter feststeht bzw. vom Empfänger hätte erkannt werden müssen (§ 122 Abs. 2 BGB). Die Parteien werden solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken benutzen, für die sie zur Verfügung gestellt wurden. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende oder die Auflösung des Vertrages hinaus. Die von ebsygon verwendeten Modelle, Methoden, Techniken und Instrumente (u.a. auch Software) sowie die von ebsygon zur Verfügung gestellten und in die Leistung aufgenommenen Spezifikationen können – vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikeln 6.2 und 6.3 vom Auftraggeber Dritten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ebsygon offengelegt werden. Nur nach schriftlicher Zustimmung von ebsygon ist der Auftraggeber berechtigt, Dritte über die Vorgehensweise und Arbeitsweise von ebsygon zu informieren oder Dritten das Gutachten von ebsygon zur Verfügung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, den von ihm für seine Betriebsführung beauftragten Dritten die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat diese Dritten in gleichem Umfang zur Geheimhaltung und vertraulichen Verwendung der Informationen zu verpflichten, wie es ihm selbst nach Maßgabe des vorliegenden Artikels 6 obliegt. Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten nicht für Informationen, die a) öffentlich sind bzw. öffentlich werden, und zwar ohne ein unrechtmäßiges Handeln des Empfängers, oder b) dem Empfänger rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zur Verfügung gestellt werden, oder c) nachweislich bereits vor ihrem Empfang rechtmäßig im Besitz des Empfängers waren, oder d) in einem schriftlichen Dokument von der anderen Partei als nicht vertraulich bezeichnet wurden, oder e) der Empfänger aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung veröffentlichen oder der zuständigen Behörde vorlegen muss. Soweit unsere Leistungen nach urheberrechtlichen Vorschriften geschützt sind, übertragen wir die damit verbundenen Nutzungsrechte auf den Auftraggeber, allerdings ausschließlich im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Nutzung. Der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem Vertragszweck. Insoweit sind die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertung ist ein gesondertes Entgelt zu zahlen, das jeweils schriftlich mit uns zu vereinbaren ist. Die vertraglich vorgesehene Nutzung im vorstehenden Sinn umfasst die Vervielfältigung, gleich durch welches Medium, von uns gelieferter Unterlagen, jedoch nur zur Verwendung innerhalb der eigenen Organisation und Betriebsführung des Auftraggebers. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ebsygon ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, den Namen von ebsygon ganz oder teilweise für die Geltendmachung von Ansprüchen, für Gerichtsverfahren und/oder Werbung zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.

Artikel 7: Leistungen von Dritten

Wir sind berechtigt, uns zur ordnungsgemäßen Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen der Mitwirkung Dritter zu bedienen. Unsere eigene Haftung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt davon unberührt.

Artikel 8: Haftung

ebsygon haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ebsygon, deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Soweit wir gemäß Artikel 8.1.1 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ist unsere Haftung regelmäßig auf den Betrag der vereinbarten Vergütung (ausschließlich Mehrwertsteuer) begrenzt, höchstens jedoch auf 500.000,00 €. Die Haftungsbeschränkung gemäß 8.2 gilt in gleicher Weise für die Haftung von ebsygon für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von ebsygon verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Für den Verlust von Daten, Programmen und sonstigen Informationen und deren Wiederherstellung haftet ebsygon ebenfalls nur in dem aus 8.1 bis 8.3 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programmen, vermeidbar gewesen wäre. Die Haftungsbeschränkungen gemäß 8.1 bis 8.4 gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von ebsygon. Sachmängelhaftungsansprüche und andere Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Dienstleistung oder Lieferung der Ware, sofern die Ansprüche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von ebsygon oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Grundsätzlich haftet ebsygon nicht für die Funktionsfähigkeit von Software-Diensten, die von Lieferanten bereitgestellt werden, einschließlich der Qualität der datenverarbeitenden und mathematischen Schritte, der Fehlerfreiheit und der Ausführungsgeschwindigkeit. ebsygon übernimmt auch keine Verantwortung dafür, ob die Lieferanten über gültige Nutzungsrechte für die von ihnen bereitgestellten Software-Komponenten verfügen. Soweit die Schadensersatzhaftung von ebsygon ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ebsygon.

Artikel 9: Beendigung des Vertrages, Verzögerung aufgrund höherer Gewalt

Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die vom Auftraggeber zu vertretende Unmöglichkeit der Erbringung unserer Leistung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens, sofern dieser innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung noch nicht zurückgenommen wurde, oder die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse, die Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers. In Fällen höherer Gewalt, d.h. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, extremen Witterungsverhältnissen oder allgemeinen Mangellagen bei Betriebsstoffen, ist unsere Verpflichtung zur Leistungserbringung ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, während dessen die Erfüllung unserer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 30 Tage, so sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt; wechselseitige Rechte auf Schadenersatz sind in diesem Fall allerdings ausgeschlossen.

Artikel 10: Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Wirksamkeit ist ausschließlich der Sitz von ebsygon. ebsygon hat das Recht, auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen. Soweit mit uns nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Vertrags- und Korrespondenzsprache sowie die Sprache von uns zu liefernder Dokumentation Deutsch. Etwaige notwendige Übersetzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Zuletzt Aktualisiert am 03.03.2023